ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


1. Geltung

a. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Matex Tapeten Vertriebs GmbH(nachfolgend: M.T.) werden von dieser nur aufgrund nachstehender Bedingungen angenommen und ausgeführt. Durch das Erteilen von Aufträgen erkennt der Besteller diese Bedingungen an. Sie gelten auch für zukünftige Lieferungen, Leistungen und Angebote, selbst wenn der Besteller auf die Bedingungen nicht nochmals hingewiesen wird.

b. Von dem Besteller gewünschte Abweichungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

c. Lieferbedingungen des Bestellers oder Dritter haben keine Gültigkeit.

2. Angebote und Bestellungen

a. Die Angebote von M.T. sind freibleibend. Der Besteller ist an seine Bestellung für mindestens eine Woche ab Eingang bei M.T. gebunden. Der Kaufvertrag kommt durch Auftragsbestätigung seitens M.T. und /oder Lieferung zustande.

b. Mündliche Vereinbarungen sind für M.T. nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind oder ihnen durch Übersendung der Ware entsprochen wurde.

3. Preise und Zahlung

a. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders spezifiziert, in Euro (€) pro Rolle von ca. 53 cm Breite und 10,05 m Länge zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

b. Es gelten die zum Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung bei M.T. geltenden Preise. Die Preise ergeben sich ausschließlich aus der Preisliste. Preisangaben auf Musterkarten sind unverbindlich.

c. Die Partiegröße ist in der Preisliste angegeben.

d. Zur Ansicht bestellte Muster werden berechnet und von M.T. nicht zurückgenommen. Auf Musterrollen, die zu Ausstellungszwecken bestellt werden, gewährt M.T., sofern nicht anderweitig vereinbart, einen Rabatt von 40 %.

e. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

f. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Während des Verzuges ist der Kaufpreis mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

g. Skonto wird nur auf den tatsächlich berechneten Warenwert gewährt. Bei Verrechnung von Gutschriften muss zunächst die Gutschrift vom Rechnungsbetrag abgezogen werden. Der Skontoabzug auf Rechnungen ist unzulässig, wenn vorher fällige Rechnungen noch unbeglichen sind

h. M.T. ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers rechtfertigen.

i. Zur Aufrechnung mit Gegenforderungen ist der Besteller nur berechtigt, sofern diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Lieferung

a. Erfüllungsort ist der Sitz von M.T.. Sofern eine Versendung der Ware vereinbart worden ist, ist die Lieferpflicht mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten erfüllt.

b. M.T. bemüht sich, in Aussicht gestellte Liefertermine entsprechend den Produktionsmöglichkeiten bestmöglich einzuhalten. Diese Liefertermine gelten jedoch nur als annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt worden ist.

c. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Besteller, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten zur Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen. Bei Änderung des Auftrags durch den Besteller beginnt mit Bestätigung der Auftragsänderung eine neue Lieferfrist.

d. Von Lieferverzögerungen oder -verhinderungen wird M.T. den Besteller so schnell wie möglich zu unterrichten.

e. Werden verbindlich zugesagte Lieferfristen von M.T. nicht eingehalten, ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, wenn er der M.T. zuvor eine Nachfrist entsprechend der Hälfte der ursprünglichen Lieferfrist, mindestens aber von 2 Wochen, gesetzt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist.

f. M.T. haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die M.T. nicht zu vertreten hat. Beispiele hierfür sind Krieg, Unruhen, Explosion, außergewöhnliche Wetterverhältnisse, Feuer, Überschwemmungen, Streik, Aussperrungen, behördliche Verfügungen, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen. In diesem Fall ruht die Lieferverpflichtung.
Bei Belieferung von Lizenzartikel z.B. (Graham & Brown, Roberto Cavalli, Arthouse etc.) ist ein Verkauf nur in den Ländern genehmigt, in den Matex auch die Genehmigung zum Vertrieb besitzt. I. d.R. betrifft dies D/A/CH. Ein Vermarktung von Lizenzartikel außerhalb D/A/CH muss vom Hersteller schrift genehmigt werden.

g. Im Übrigen ist die Haftung von G.B auf Schadensersatz wegen Lieferverzugs nach Maßgabe der Ziffer 7 beschränkt.

5. Transport und Gefahrübergang

c. Für ganz gleichmäßige Wirkung stoffartiger Tapeten leistet M.T. keine Gewähr. Bei Nachbestellungen sind geringfügige Abweichungen von der Originalbemusterung innerhalb der durch die Technik der Fabrikation bedingten Grenzen nicht immer zu vermeiden und beeinträchtigen nicht die vertragsmäßige Beschaffenheit. Dasselbe gilt für Abweichungen, deren Ursache im Rohstoff liegt. M.T. kann nicht gewährleisten, dass die Nachlieferung zu einer Verarbeitung mit noch vorhandenen Resten aus früheren Bestellungen geeignet ist.

d. Die gelieferte Ware ist von dem Besteller unverzüglich nach der Ankunft bei dem Empfänger auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 12 Werktagen nach der Anlieferung schriftlich bei M.T. zu rügen. Sofort erkennbare Mängel müssen zudem dem Transportunternehmen mitgeteilt und von diesem in den Lieferdokumenten aufgenommen werden. Geht innerhalb der 12-Tages-Frist keine Mängelrüge bei M.T. ein, so gilt die Ware als genehmigt. War der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar, so läuft die 12-tägige Rügefrist ab dem Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels. Insbesondere der Druck, die Schattierung, das Design, die Farbe der Tapeten sowie die Übereinstimmung mit der Beschreibung gelten nicht als verdeckte Mängel.

e. Nach Eingang einer Mängelrüge wird M.T. so schnell wie möglich Ersatzware liefern und berechnen. Die gerügte Ware ist vom Besteller zu lagern und zur Überprüfung durch einen von M.T. entsandten Außendienstmitarbeiter bereitzuhalten. Stellt sich die Rüge als unberechtigt heraus, so ist bereits gelieferte Ersatzware vom Besteller zu bezahlen. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt eine zeitnahe Gutschrift.

f. Ist M.T. die Ersatzlieferung nicht oder nicht vollständig möglich oder unzumutbar, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Im Übrigen haftet M.T. lediglich im unter Ziffer 7 festgelegten Umfang.

6. Gewährleistung und Mängelrüge

a. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

b. Alle Angaben von M.T. über ihre Produkte, insbesondere die in Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben sowie sonstige technische Angaben sind annähernde Durchschnittswerte. Bei Maßangaben für Tapeten und Borten sind Abweichungen von 3 % in der Fläche branchenüblich und bleiben vorbehalten.

7. Schadenersatz

a. Schadenersatzansprüche des Bestellers - gleich aus welchem Rechtsgrunde – sind ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens M.T. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (beispielsweise Lieferverzug und Mängellieferungen) sowie bei Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit haftet M.T. auch für einfache Fahrlässigkeit.

b. Die Höhe des Schadenersatzes ist auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Dies gilt nicht für die Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, Schäden, die arglistig verschwiegen worden sind, auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens M.T. beruhen sowie solche, wegen Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit und diejenigen, für die M.T. nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.

c. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. –beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Angestellten, sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie den Subunternehmern von M.T.

8. Eigentumsvorbehalt

a. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen einschließlich Zinsen im Eigentum von M.T.

b. Außergewöhnliche Verfügungen über die Vorbehaltsware wie Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und jegliche Abtretungen sind bis zur vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderungen unzulässig. Zugriffe Dritter auf die M.T. gehörenden Waren und Forderungen sind M.T. vom Besteller unverzüglich mitzuteilen.

c. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist M.T. berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, darf M.T. diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Besteller zuvor eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt worden ist oder eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

d. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Solange die Forderungen noch nicht vollständig bezahlt sind, tritt der Besteller schon jetzt die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet wurde, insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils an M.T. ab. M.T. nimmt die Abtretung an. Der Besteller ist jedoch berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. M.T. verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen M.T. gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Tritt einer dieser Fälle ein, kann M.T. verlangen, dass der Besteller M.T. die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

e. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von M.T. um mehr als 10 %, wird M.T. auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

9. Urheberrechte

a. Die urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an allen von M.T. gelieferten Wanddesign-Produkten, virtuellen Bildmaterialien, Werbemitteln und sonstigen Produkten stehen ausschließlich M.T. zu. Sie dürfen ohne ausdrückliches und schriftliches Einverständnis nicht reproduziert, vervielfältigt oder veröffentlicht werden. Der Besteller ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Rechte von M.T. zu beeinträchtigen. Er hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, dass Dritte diese Rechte nicht verletzen können.

b. Die Vervielfältigung der urheberrechtlich geschützten Muster durch den Besteller wird strafrechtlich verfolgt. Die M.T. zustehenden Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt und richten sich nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Anstelle des Schadensersatzes kann M.T. nach entsprechender Rechnungslegung auch die Herausgabe des Gewinns, den der Besteller aufgrund der Verletzung des Rechts erlangt hat, oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr verlangen.

c. Alle Rechte an speziell für einen Besteller erstellte Designentwürfe stehen, sofern nicht schriftlich anderweitig vereinbart, ausschließlich M.T. zu.

d. Werden Wanddesignprodukte von M.T. nach Vorgaben des Bestellers hergestellt, stellt dieser M.T. von allen Ansprüchen frei, die Dritte aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und/oder Urheberrechte geltend machen.

10. Rechtswahl und Gerichtsstand

a. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen M.T. und dem Besteller ist der Sitz von M.T.

b. Die zwischen M.T. und dem Besteller geschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht.

11.Schlussbestimmung

Soweit diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen gilt anstelle der Klausel das Gesetz.

a. Versandart und Verpackung stehen im pflichtgemäßen Ermessen von M.T.

b. Bestellungen im Wert von mindestens EUR 410,- (netto) zur geschlossenen Lieferung an eine Anschrift innerhalb Deutschlands werden frei Haus ausgeführt. Andernfalls trägt die Transportkosten der Besteller, sofern nicht anders vereinbart.

c. Die Ware wird an die Rechnungsadresse des Bestellers geliefert, wenn dieser keine davon abweichende Lieferanschrift angibt.

d. Teillieferungen sind zulässig, wenn diese für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. Mehrere Bestellungen können in einer Lieferung erbracht werden.

e. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Ware auf den Besteller über. Bei Versendungskäufen geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, zu dem die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder einem sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten übergeben wird. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Zeitpunkt an auf den Besteller über, an dem M.T. versandbereit ist und dies dem Besteller angezeigt hat. Dies gilt auch dann, wenn M.T. die Lieferung der Ware wegen Zahlungsverzuges des Bestellers zurückhält.

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